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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §61a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/20/0123Rechtssatz
Das Fehlen des in § 61a AVG vorgeschriebenen Hinweises auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung stellt keinen Grund für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist dar. Dies muß umsomehr gelten, wenn die Partei gleichzeitig auf die Unzulässigkeit der von ihr erhobenen Berufung und, wenn auch bezogen auf den Bescheid über die Zurückweisung der Berufung, auf die Möglichkeit der Anfechtung nicht mehr mit Berufung bekämpfbarer Bescheide beim Verwaltungsgerichtshof hingewiesen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998200109.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011