RS Vwgh 1998/3/12 98/20/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61a;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/20/0123

Rechtssatz

Das Fehlen des in § 61a AVG vorgeschriebenen Hinweises auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung stellt keinen Grund für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist dar. Dies muß umsomehr gelten, wenn die Partei gleichzeitig auf die Unzulässigkeit der von ihr erhobenen Berufung und, wenn auch bezogen auf den Bescheid über die Zurückweisung der Berufung, auf die Möglichkeit der Anfechtung nicht mehr mit Berufung bekämpfbarer Bescheide beim Verwaltungsgerichtshof hingewiesen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200109.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten