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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs2 idF 1996/201;Rechtssatz
Wurde eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt und ist deren Gültigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung der Aufenthaltsbehörde bereits abgelaufen, ist die Erteilung einer Bewilligung zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung gem § 2 Abs 2 AuslBG an die Fremde aus dem Grunde des § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 unzulässig.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997190575.X01Im RIS seit
02.05.2001