RS Vwgh 1998/3/13 97/19/0575

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Veröffentlicht am 13.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs2 idF 1996/201;
AuslBG §2 Abs2;
AVG §56;

Rechtssatz

Wurde eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt und ist deren Gültigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung der Aufenthaltsbehörde bereits abgelaufen, ist die Erteilung einer Bewilligung zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung gem § 2 Abs 2 AuslBG an die Fremde aus dem Grunde des § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 unzulässig.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997190575.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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