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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Abstellens eines Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftzeichens "Halten und Parken verboten" gemäß §99 Abs3 lita iVm §24 Abs1 lita StVO 1960.
Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Erfolgschance in einem verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht relevant. Entscheidend ist ein substantiiertes Vorbringen des Antragstellers, indem er darlegt, weshalb ihm bei Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.
Da der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage nicht nachgekommen ist, ist dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung aller berührten Interessen gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung nicht möglich.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B608.1997Dokumentnummer
JFR_10029675_97B00608_01