RS Vwgh 1998/3/13 96/19/1435

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Veröffentlicht am 13.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs3 Z5 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs4 idF 1995/351;
AVG §6 Abs1;
FrG 1993 §65;
FrG 1993 §7 Abs7;

Rechtssatz

Erfüllt die Fremde die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs 3 Z 5 AufenthaltsG 1992, braucht sie keine Aufenthaltsbewilligung und ist auch die Weiterleitung des auf Erteilung eines Sichtvermerkes lautenden Antrages von der Bundespolizeibehörde an die Aufenthaltsbehörde nicht rechtmäßig. In einem solchen Fall ist nicht davon auszugehen, daß "sich aus den Umständen des Falles ergibt, daß der Antragsteller für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß § 1 AufenthaltsG 1992 benötigt" (vgl § 7 Abs 7 FrG 1993). Der Fremden kann gegebenenfalls unverändert ein Sichtvermerk nach dem FrG 1993 erteilt werden.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191435.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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