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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §1 Abs3 Z5 idF 1995/351;Rechtssatz
Erfüllt die Fremde die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs 3 Z 5 AufenthaltsG 1992, braucht sie keine Aufenthaltsbewilligung und ist auch die Weiterleitung des auf Erteilung eines Sichtvermerkes lautenden Antrages von der Bundespolizeibehörde an die Aufenthaltsbehörde nicht rechtmäßig. In einem solchen Fall ist nicht davon auszugehen, daß "sich aus den Umständen des Falles ergibt, daß der Antragsteller für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß § 1 AufenthaltsG 1992 benötigt" (vgl § 7 Abs 7 FrG 1993). Der Fremden kann gegebenenfalls unverändert ein Sichtvermerk nach dem FrG 1993 erteilt werden.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996191435.X02Im RIS seit
18.02.2002