RS Vwgh 1998/3/13 97/19/0584

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Veröffentlicht am 13.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs1 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs4 idF 1995/351;
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
FrG 1993 §65 Abs2 Z1;
FrG 1993 §7 Abs7;

Rechtssatz

Bei einer Übermittlung iSd § 7 Abs 7 FrG 1993 setzt die Entscheidungspflicht der "zuständigen" Behörde erst ein, sobald der übermittelte Antrag in ihre Verfügungsgewalt tritt (Hinweis E 3.4.1989, 89/10/0085). Selbst wenn man aus dem Fehlen einer Regelung des Inhaltes, daß die Übermittlung auf Gefahr des Antragstellers zu erfolgen habe, in § 7 Abs 7 FrG 1993 Rückschlüsse auf die ENTSCHEIDUNGSPFLICHT der Behörden ziehen wollte, spräche eine solche Überlegung aus folgenden Gründen für die Risikotragung und damit das Fortbestehen einer Entscheidungspflicht DER ÜBERMITTELNDEN BEHÖRDE. "Herrin" des Weiterleitungsvorganges ist nämlich die weiterleitende Behörde. Ihr obliegt es, die Weiterleitung zu veranlassen und die Beförderungsart zu wählen. Sie - und nicht die Aufenthaltsbehörde - hat es in der Hand, durch die Wahl geeigneter Beförderungsmittel das Risiko eines Fehlschlages der Weiterleitung so minimal als möglich zu halten. Es erscheint daher sachgemäß, die weiterleitende (und nicht die "zuständige") Behörde mit dem Risiko des Mißlingens der Weiterleitung zu belasten.

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997190584.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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