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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §6 Abs1 idF 1995/351;Rechtssatz
Bei einer Übermittlung iSd § 7 Abs 7 FrG 1993 setzt die Entscheidungspflicht der "zuständigen" Behörde erst ein, sobald der übermittelte Antrag in ihre Verfügungsgewalt tritt (Hinweis E 3.4.1989, 89/10/0085). Selbst wenn man aus dem Fehlen einer Regelung des Inhaltes, daß die Übermittlung auf Gefahr des Antragstellers zu erfolgen habe, in § 7 Abs 7 FrG 1993 Rückschlüsse auf die ENTSCHEIDUNGSPFLICHT der Behörden ziehen wollte, spräche eine solche Überlegung aus folgenden Gründen für die Risikotragung und damit das Fortbestehen einer Entscheidungspflicht DER ÜBERMITTELNDEN BEHÖRDE. "Herrin" des Weiterleitungsvorganges ist nämlich die weiterleitende Behörde. Ihr obliegt es, die Weiterleitung zu veranlassen und die Beförderungsart zu wählen. Sie - und nicht die Aufenthaltsbehörde - hat es in der Hand, durch die Wahl geeigneter Beförderungsmittel das Risiko eines Fehlschlages der Weiterleitung so minimal als möglich zu halten. Es erscheint daher sachgemäß, die weiterleitende (und nicht die "zuständige") Behörde mit dem Risiko des Mißlingens der Weiterleitung zu belasten.
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997190584.X02Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017