RS Vwgh 1998/3/13 96/19/1602

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
MeldeG 1991 §3;
MeldeG 1991 §4a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/17 96/19/0623 3

Stammrechtssatz

Der bloße Umstand einer aufrechten Meldung an einer inländischen Adresse im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann Ermittlungen über den tatsächlichen Aufenthalt (des Fremden) nicht ersetzen (Hinweis E 27.6.1997, 95/19/0473). Soweit die Behörde diesen Umstand ihrer Beweiswürdigung zugrundelegt, ist dieser - allein - nicht geeignet, das daraus gewonnene Ergebnis (des Inlandsaufenthaltes des Fremden) zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191602.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten