RS Vfgh 1997/3/25 B39/97

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Veröffentlicht am 25.03.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin.

Die Antragstellerin bezieht als unselbständig Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 13.917,--, besitzt zwei Kraftfahrzeuge der Marke VW Santana, Bj 1983, sowie VW Audi, Bj 1980, und ist Eigentümerin eines Hauses und einer Liegenschaft, eingetragen im Grundbuch der Katastralgemeinde 04112 Trumau unter EZ 106 BG Ebreichsdorf. Dem stehen Verbindlichkeiten in der Höhe von S 50.000,-- sowie eine monatliche Miete von S 3.690,-- für die Benützung einer Mietwohnung gegenüber.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B39.1997

Dokumentnummer

JFR_10029675_97B00039_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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