RS Vwgh 1998/3/13 97/19/0584

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Veröffentlicht am 13.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs1 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs4 idF 1995/351;
AVG §6 Abs1;
FrG 1993 §65 Abs2 Z1;
FrG 1993 §7 Abs7;

Rechtssatz

Bei § 7 Abs 7 zweiter Satz FrG 1993 handelt es sich um eine dem § 6 Abs 1 AVG ähnliche Bestimmung, welche die Vorgangsweise bei der Behandlung eines bei der unzuständigen (im hier vorliegenden Fall des § 7 Abs 7 FrG 1993 unzuständig gewordenen) Behörde anhängigen Anbringens regelt. Im Gegensatz zu § 6 Abs 1 AVG bestimmt § 7 Abs 7 FrG 1993 jedoch nicht, daß die Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen habe.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche ZuständigkeitWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997190584.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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