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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §6 Abs1 idF 1995/351;Rechtssatz
Bei § 7 Abs 7 zweiter Satz FrG 1993 handelt es sich um eine dem § 6 Abs 1 AVG ähnliche Bestimmung, welche die Vorgangsweise bei der Behandlung eines bei der unzuständigen (im hier vorliegenden Fall des § 7 Abs 7 FrG 1993 unzuständig gewordenen) Behörde anhängigen Anbringens regelt. Im Gegensatz zu § 6 Abs 1 AVG bestimmt § 7 Abs 7 FrG 1993 jedoch nicht, daß die Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen habe.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche ZuständigkeitWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997190584.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017