RS Vfgh 1997/3/26 B519/97

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Veröffentlicht am 26.03.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von S 3.660,80 gemäß §79 Abs1 FremdenG und §11 Z1 und Z2 der Verordnung, BGBl. 121/1995, Vorschreibung der Kosten der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes für ein Flugticket in der Höhe von S 3.190,-- gemäß §79 Abs1 FremdenG sowie Vorschreibung der Barauslagen in der Höhe von S 972,-- (Dolmetschkosten) gemäß §76 Abs1 und Abs2 AVG und §39a Abs1 AVG.

Da der vom Beschwerdeführer geltend gemachte "erhebliche und unverhältnismäßige Eigentumsnachteil" schon im Hinblick auf die in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien erwähnte, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters vom Bund zu überweisende Geldsumme nicht gegeben ist und in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon auszugehen ist, daß im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides bestehen, war dem Antrag keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B519.1997

Dokumentnummer

JFR_10029674_97B00519_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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