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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/1571 95/19/1572 95/19/1573 95/19/1574Rechtssatz
Eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes liegt - ungeachtet einer besonderen Mitwirkungspflicht - dann vor, wenn die Berufungsbehörde eigene - vom erstinstanzlichen (belegten) Parteivorbringen abweichende - Feststellungen zu Ungunsten der Partei trifft. Tut sie dies, hat sie umfassend zu ermitteln und der Partei Gehör einzuräumen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995191570.X01Im RIS seit
03.04.2001