RS Vwgh 1998/3/13 95/19/1570

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Veröffentlicht am 13.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/1571 95/19/1572 95/19/1573 95/19/1574

Rechtssatz

Eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes liegt - ungeachtet einer besonderen Mitwirkungspflicht - dann vor, wenn die Berufungsbehörde eigene - vom erstinstanzlichen (belegten) Parteivorbringen abweichende - Feststellungen zu Ungunsten der Partei trifft. Tut sie dies, hat sie umfassend zu ermitteln und der Partei Gehör einzuräumen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995191570.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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