RS Vfgh 1997/4/8 B561/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1997
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Interessenabwägung

Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten gemäß §79 Abs1 FremdenG.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte "erhebliche und unverhältnismäßige Eigentumsnachteil" kann schon im Hinblick auf §2 Abs2 VVG nicht eintreten, weil eine Vollstreckung des bekämpften Bescheides solange nicht in Betracht kommt, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre.

(ebenso: B v 08.04.97, B643/97).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B561.1997

Dokumentnummer

JFR_10029592_97B00561_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten