RS Vfgh 1997/4/11 B2933/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1997
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin.

Die Antragstellerin bezieht als unselbständig Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 13.938,82, besitzt zwei Kraftfahrzeuge der Marke VW Santana, Bj. 1983, sowie VW Audi, Bj. 1980, und ist Eigentümerin einer Liegenschaft in der Katastralgemeinde Ebreichsdorf. Dem steht eine monatliche Miete von S 3.595,39 für die Benützung einer Mietwohnung gegenüber.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2933.1996

Dokumentnummer

JFR_10029589_96B02933_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten