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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin.
Die Antragstellerin bezieht als unselbständig Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 13.938,82, besitzt zwei Kraftfahrzeuge der Marke VW Santana, Bj. 1983, sowie VW Audi, Bj. 1980, und ist Eigentümerin einer Liegenschaft in der Katastralgemeinde Ebreichsdorf. Dem steht eine monatliche Miete von S 3.595,39 für die Benützung einer Mietwohnung gegenüber.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2933.1996Dokumentnummer
JFR_10029589_96B02933_01