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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine "echte Konkurrenzsituation" zwischen Remonstration einerseits und Feststellungsbescheid (soweit sich dieser auf eine Weisung/Dienstauftrag bezieht) andererseits besteht nur in einer bestimmten Phase, nämlich nach Erteilung der Weisung, aber vor ihrer Befolgung (jedenfalls im Regefall), und nur dann, wenn durch die als gesetzwidrig angesehene Weisung in subjektive Rechte des Beamten eingegriffen wird. Nur in diesem Fall scheidet der Feststellungsbescheid als bloß subsidiärer Rechtsbehelf vorübergehend aus, da die Klärung der strittigen Frage mit Hilfe der in § 20 Wr DO 1994 ausdrücklich vorgesehenen Remonstration herbeigeführt werden kann.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120269.X03Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012