RS Vwgh 1998/3/16 97/12/0269

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Veröffentlicht am 16.03.1998
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DO Wr 1994 §20;

Rechtssatz

Eine "echte Konkurrenzsituation" zwischen Remonstration einerseits und Feststellungsbescheid (soweit sich dieser auf eine Weisung/Dienstauftrag bezieht) andererseits besteht nur in einer bestimmten Phase, nämlich nach Erteilung der Weisung, aber vor ihrer Befolgung (jedenfalls im Regefall), und nur dann, wenn durch die als gesetzwidrig angesehene Weisung in subjektive Rechte des Beamten eingegriffen wird. Nur in diesem Fall scheidet der Feststellungsbescheid als bloß subsidiärer Rechtsbehelf vorübergehend aus, da die Klärung der strittigen Frage mit Hilfe der in § 20 Wr DO 1994 ausdrücklich vorgesehenen Remonstration herbeigeführt werden kann.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120269.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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