RS Vwgh 1998/3/16 97/12/0158

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Veröffentlicht am 16.03.1998
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §57 Abs6 idF 1990/447;
GehGNov 31te Art6 Abs2;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bedingtheit besoldungsrechtlicher Ansprüche und im Hinblick auf die hohe Regelungsdichte im Bereich der Dienstzulage (Leiterzulage) nach § 57 GehG muß daraus, daß der Gesetzgeber eine Anpassung des Art 6 Abs 2 der 31ten GehGNov an spätere Novellen des § 57 Abs 6 GehG unterlassen hat, abgeleitet werden, daß bei einer Zulagenerhöhung von 25 vH gem § 57 Abs 6 GehG idF 1990/447 keine weitere Zulagenerhöhung für die Leitung einer Abendschule gebührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120158.X01

Im RIS seit

02.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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