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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/06/08 94/12/0126 3Stammrechtssatz
Die Wr DO enthält - anders als zB das BDG 1979 (§ 38 und § 40) - weder ein Gebot, Versetzungen in der Rechtsform des Bescheides zu verfügen, noch räumt sie dem Beamten einen generellen Schutz vor qualifizierten Verwendungsänderungen ein.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120269.X05Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012