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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/10/18 94/04/0186 1 Zusatz: Gleiches gilt für die familiäre Situation des GewerbeberechtigtenStammrechtssatz
Die Bestimmungen des § 87 Abs 1 Z 2 und des § 87 Abs 2 GewO 1994 bieten der Behörde keine Möglichkeit, bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung die Erhaltung der Existenzgrundlage des Gewerbebetreibenden zu berücksichtigen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040032.X02Im RIS seit
20.11.2000