RS Vwgh 1998/3/17 96/04/0281

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Index

L71069 Marktordnungen Wien
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §368 Z16 idF 1988/399 impl;
GewO 1994 §286 Abs1;
GewO 1994 §293 Abs2 Z1;
GewO 1994 §368 Z13;
GewO 1994 §50 Abs1 Z7;
MO Wr 1991 §85 Z18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/20 91/04/0034 1

Stammrechtssatz

Einen Marktplatz BEZIEHEN kann iSd

§ 30 Z 1 Villacher Marktordnung nur bedeuten, sich in der Absicht, eine Markttätigkeit zu entfalten, auf dieser Fläche niederzulassen; BENÜTZEN kann nur heißen, auf dieser Fläche die Markttätigkeit auszuüben. Das Abstellen eines Pkw (bzw das Abgestelltlassen) ist kein Benützen bzw Beziehen iSd § 30 Z1 Villacher Marktordnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040281.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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