Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitRechtssatz
Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Einbringung von Rekursen gegen Verfahrenshilfeanträge abweisende Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung.
Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, demnach auch gegen seine Beschlüsse, ist kein Rechtsmittel zulässig (vgl. VfSlg. 11216/1987, 11798/1988); vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§33 und §34 VfGG) - endgültig.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B684.1997Dokumentnummer
JFR_10029589_97B00684_01