RS Vfgh 1997/4/11 B684/97, B685/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Einbringung von Rekursen gegen Verfahrenshilfeanträge abweisende Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung.

Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, demnach auch gegen seine Beschlüsse, ist kein Rechtsmittel zulässig (vgl. VfSlg. 11216/1987, 11798/1988); vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§33 und §34 VfGG) - endgültig.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B684.1997

Dokumentnummer

JFR_10029589_97B00684_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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