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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0007Rechtssatz
Voraussetzung der Nichtanwendung des § 13 Abs 3 GewO 1994 und damit des Wegfalles des dort normierten Ausschlußgrundes ist, daß es im Zuge des Konkursverfahrens ua zum Abschluß eines Zwangsausgleiches gekommen und dieser erfüllt worden ist. Solange der Zwangsausgleich nicht (zur Gänze) erfüllt worden ist, bleibt der Gewerbeausschlußgrund des § 13 Abs 3 GewO 1994 und damit der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 aufrecht. Die Absicht, einen Zwangsausgleich anzutreten führt nicht zum Wegfall des Entziehungsgrundes (Hinweis E 20.12.1994, 94/04/0172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040006.X01Im RIS seit
03.04.2001