RS Vwgh 1998/3/17 98/04/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs4;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0007

Rechtssatz

Voraussetzung der Nichtanwendung des § 13 Abs 3 GewO 1994 und damit des Wegfalles des dort normierten Ausschlußgrundes ist, daß es im Zuge des Konkursverfahrens ua zum Abschluß eines Zwangsausgleiches gekommen und dieser erfüllt worden ist. Solange der Zwangsausgleich nicht (zur Gänze) erfüllt worden ist, bleibt der Gewerbeausschlußgrund des § 13 Abs 3 GewO 1994 und damit der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 aufrecht. Die Absicht, einen Zwangsausgleich anzutreten führt nicht zum Wegfall des Entziehungsgrundes (Hinweis E 20.12.1994, 94/04/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040006.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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