RS Vwgh 1998/3/17 97/04/0180

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §353 Z1 lita;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Da der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides sich ausdrücklich auf den dem Ansuchen und Änderung der genehmigten Betriebsanlage vorliegenden Einreichplan beruft, welcher insgesamt 60 Parkplätze vermerkt, die Erstbehörde in ihrem Spruch jedoch nur von ca 20 bis 22 Parkplätzen ausging, kann der Abspruch des Berufungsbescheides nicht dahingehend verstanden werden, daß es sich um eine Modifizierung der erteilten Genehmigung gegenüber dem eingereichten Projekt handelt. Der angefochtene Bescheid bleibt aus diesem Grund in der wesentlichen Frage, ob und in welchem Umfang damit gegenüber dem bereits genehmigten Bestand die Errichtung und der Betrieb anderer oder weiterer Parkplätze genehmigt wird, unklar.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040180.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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