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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Da der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides sich ausdrücklich auf den dem Ansuchen und Änderung der genehmigten Betriebsanlage vorliegenden Einreichplan beruft, welcher insgesamt 60 Parkplätze vermerkt, die Erstbehörde in ihrem Spruch jedoch nur von ca 20 bis 22 Parkplätzen ausging, kann der Abspruch des Berufungsbescheides nicht dahingehend verstanden werden, daß es sich um eine Modifizierung der erteilten Genehmigung gegenüber dem eingereichten Projekt handelt. Der angefochtene Bescheid bleibt aus diesem Grund in der wesentlichen Frage, ob und in welchem Umfang damit gegenüber dem bereits genehmigten Bestand die Errichtung und der Betrieb anderer oder weiterer Parkplätze genehmigt wird, unklar.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040180.X01Im RIS seit
20.11.2000