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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da die bel Beh es unterlassen hat, Feststellungen zu treffen, denen entnommen werden könnte, daß jede der beiden Einrichtungen (20-KV Energieversorgungsanlage bzw Förderbandanlage für den Braunkohlentagbau) die Voraussetzungen des § 145 BergG, insbesondere das Merkmal des "für sich bestehenden Objektes" (RV 1303 BlgNr, 13te GP, 87, sprechen in diesem Zusammenhang von einem "selbständigen Ganzen") in sachverhaltsmäßiger Hinsicht erfüllen, erweist sich der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig und belastete dies den Bescheid mit dem die bel Beh die Berufung gegen die Betriebsbewilligung der 20. KV Energieversorungsanlage mangels Parteistellung mit der Begründung zurückgewiesen hat, es seien nur Einwendungen gegen die Förderbandanlage erhoben worden mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996040082.X01Im RIS seit
19.03.2001