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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Es ist Aufgabe der belangten Behörde im bergrechtlichen Verfahren gemäß § 146 Abs 1 BergG aus medizinischer Sicht abzuklären, welche Auswirkungen die vom Betrieb der Bergbauanlage (hier: Förderbandanlage) ausgehenden Störgeräusche ihrer Art und ihrem Ausmaß nach auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen. Dies erfordert entsprechende, medizinisch fundierte Feststellungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob diese Auswirkungen als zumutbar iSd § 146 Abs 3 BergG anzusehen sind.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996040082.X02Im RIS seit
19.03.2001