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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß "durch den Vollzug des Ausweisungsbescheides in ihr Grundrecht eingegriffen und ihre Existenz gefährdet würde".
Die Antragstellerin behauptete lediglich, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie verbunden wäre, ohne jedoch näher zu begründen, worin dieser gelegen sein soll.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B594.1997Dokumentnummer
JFR_10029582_97B00594_01