RS Vfgh 1997/4/18 B594/97

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Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß "durch den Vollzug des Ausweisungsbescheides in ihr Grundrecht eingegriffen und ihre Existenz gefährdet würde".

Die Antragstellerin behauptete lediglich, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie verbunden wäre, ohne jedoch näher zu begründen, worin dieser gelegen sein soll.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B594.1997

Dokumentnummer

JFR_10029582_97B00594_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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