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L71069 Marktordnungen WienNorm
GewO 1994 §286 Abs1;Rechtssatz
Die bittleihige Niederlassung des Beschwerdeführers in dem von einer anderen juristischen oder natürlichen Person als Superädifikat errichteten Gebäude auf dem ihm zugewiesenen Marktplatz ändert nichts an der Qualifikation dieser Fläche als Marktplatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996040281.X03Im RIS seit
20.11.2000