RS Vwgh 1998/3/17 97/04/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1998
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/07/01 97/04/0063 1

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der räumlichen Einheit einer gewerblichen Betriebsanlage kommt es nicht darauf an, daß alle einer Betriebsanlage zuzurechnenden Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinander grenzen. Vielmehr steht eine geringfügige räumliche Trennung der Annahme der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040139.X06

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten