RS Vfgh 1997/4/18 B604/97

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Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend Türkei (türkischer Kurde).

Der Beschwerdeführer begründet den Antrag damit, daß er bei einer Abschiebung in sein Heimatland unmenschlicher Bestrafung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B604.1997

Dokumentnummer

JFR_10029582_97B00604_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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