RS Vwgh 1998/3/17 96/04/0282

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Index

L71069 Marktordnungen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §368 Z13;
MO Wr 1991 §67 Abs1;
MO Wr 1991 §85 Z19;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der bloße Vorwurf, bestimmte Marktstände "teilweise" einem (bestimmten) Dritten "überlassen" zu haben, bringt in keiner Weise Inhalt und Umfang der vorgeworfenen Überlassung zum Ausdruck, dieser Tatvorwurf schützt daher den Besch keineswegs, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch der Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040282.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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