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L71069 Marktordnungen WienNorm
GewO 1994 §368 Z13;Rechtssatz
Der bloße Vorwurf, bestimmte Marktstände "teilweise" einem (bestimmten) Dritten "überlassen" zu haben, bringt in keiner Weise Inhalt und Umfang der vorgeworfenen Überlassung zum Ausdruck, dieser Tatvorwurf schützt daher den Besch keineswegs, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch der BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996040282.X01Im RIS seit
20.11.2000