RS Vwgh 1998/3/17 97/04/0139

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399 impl;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/23 91/04/0205 3 Zusatz: Ein Ansuchen um Genehmigung einer Einrichtung, die mit einer gewerblichen Betriebsanlage unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs 2 Einleitungssatz GewO 1994 in einem örtlichen und sachlichen Zusammenhang steht, erweist sich als unzulässig.

Stammrechtssatz

Da sich nach der geltenden Rechtslage keine gesetzliche Grundlage dafür bietet, daß Genehmigungen für eine gewerbliche Betriebsanlage auch mehrfach nebeneinander erteilt werden könnten (Hinweis E 31.3.1992, 91/04/0305, und die dort verwiesenen Darlegungen in Stolzlechner - Wendl - Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage, 02te Auflage, unter Randziffer 288 über die mangelnden gesetzlichen Grundlagen eines "Verzichtes" des Betriebsinhabers auf den ihm erteilten Genehmigungsbescheid und damit eines Eingriffes in rechtskräftig geschützte Rechtspositionen der Nachbarn) muß die Behörde im Verfahren feststellen, ob (bereits) eine rechtskräftig genehmigte Betriebsanlage vorliegt (und insofern ein Ansuchen um - neuerliche - Genehmigung zurückzuweisen wäre) bzw ob - unter dem Blickwinkel des § 81 Abs 1 GewO 1973 - eine rechtskräftig genehmigte Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll, wobei die Genehmigung nach § 81 Abs 1 GewO 1973 auch die bereits genehmigte Anlage - nur - so weit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Daraus folgt aber die Unzulässigkeit eines auf Genehmigung (im Grunde des § 77 Abs 1 GewO 1973) der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (als Ganzes) gerichteten Ansuchens bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs 1 GewO 1973.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040139.X05

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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