RS Vwgh 1998/3/17 AW 97/05/0120

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Krnt 1996;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bauvorhaben - Die Abweisung der Vorstellung gegen die Nichtbewilligung einer Bauführung kann, da eine fehlende Bewilligung einem Vollzug nicht zugänglich ist, nicht Gegenstand der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sein. Auch mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides könnte der Bauwerber das von ihm angestrebte Ziel (hier: Aussetzung der Vollstreckung des Beseitigungsauftrages) nicht erreichen, weil der letztinstanzliche gemeindebehördliche Bescheid formell rechtskräftig und damit das Bauverfahren beendet ist. Daran ändert auch die Erhebung der Vorstellung nichts. Das Argument, für die Dauer der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung könne ein Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt werden, kommt daher im gegenständlichen Fall keinesfalls zum Tragen.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:AW1997050120.A01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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