Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bauvorhaben - Die Abweisung der Vorstellung gegen die Nichtbewilligung einer Bauführung kann, da eine fehlende Bewilligung einem Vollzug nicht zugänglich ist, nicht Gegenstand der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sein. Auch mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides könnte der Bauwerber das von ihm angestrebte Ziel (hier: Aussetzung der Vollstreckung des Beseitigungsauftrages) nicht erreichen, weil der letztinstanzliche gemeindebehördliche Bescheid formell rechtskräftig und damit das Bauverfahren beendet ist. Daran ändert auch die Erhebung der Vorstellung nichts. Das Argument, für die Dauer der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung könne ein Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt werden, kommt daher im gegenständlichen Fall keinesfalls zum Tragen.
Schlagworte
Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:AW1997050120.A01Im RIS seit
24.01.2001