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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Keine Folge
Interessenabwägung
Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten gemäß §79 Abs1 FremdenG und gemäß §11 Z1 und Z2 der FremdenG-DurchführungsV, BGBl 121/1995.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte "erhebliche und unverhältnismäßige Eigentumsnachteil" kann schon im Hinblick auf §2 Abs2 VVG nicht eintreten, weil eine Vollstreckung des bekämpften Bescheides solange nicht in Betracht käme, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre.
(ebenso: B832/97, B v 18.04.97, B1343/97, B v 01.07.97, B2039/97, B v 12.08.97)
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B831.1997Dokumentnummer
JFR_10029582_97B00831_01