RS Vfgh 1997/4/18 B831/97

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Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Interessenabwägung

Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten gemäß §79 Abs1 FremdenG und gemäß §11 Z1 und Z2 der FremdenG-DurchführungsV, BGBl 121/1995.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte "erhebliche und unverhältnismäßige Eigentumsnachteil" kann schon im Hinblick auf §2 Abs2 VVG nicht eintreten, weil eine Vollstreckung des bekämpften Bescheides solange nicht in Betracht käme, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre.

(ebenso: B832/97, B v 18.04.97, B1343/97, B v 01.07.97, B2039/97, B v 12.08.97)

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B831.1997

Dokumentnummer

JFR_10029582_97B00831_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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