Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Einwendungen in Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, die nicht bei der Behörde, die die Augenscheinsverhandlung anberaumt hat, eingebracht oder in der Verhandlung erhoben wurden, sondern "in Form eine Petition an die Gemeindevertretung herangetragen werden", sind unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040139.X02Im RIS seit
18.02.2002