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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AufG 1992 §1 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/21 94/09/0328 1Stammrechtssatz
§ 4 Abs 3 Z 7 AuslBG stellt auf die Berechtigung zum Aufenthalt
nach dem AufenthaltsG 1992 schlechthin ab, ohne nach dem
Rechtsgrund und der Rechtsform dieser Berechtigung zu
unterscheiden. Dies bedeutet iVm dem AufenthaltsG 1992, daß § 4
Abs 3 Z 7 AuslBG jeweils in einem der folgenden Fälle im
Bewilligungsverfahren betreffend die Erteilung einer
Beschäftigungsbewilligung als "erfüllt" anzusehen ist:
1) Beim Ausländer, für den eine Beschäftigungsbewilligung nach
dem AuslBG beantragt wird (im folgenden Ausländer genannt), dem
durch Bescheid nach dem AufenthaltsG 1992 eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde oder deren
Gültigkeitsdauer ex lege verlängert wurde,
2) der Ausländer bedarf keiner Bewilligung nach § 1 Abs 3
AufenthaltsG 1992,
3) der Ausländer fällt unter eine Verordnung gemäß § 7
AufenthaltsG 1992,
4) der Ausländer hat auf Grund einer Verordnung nach § 12 Abs 1
AufenthaltsG 1992 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im
Bundesgebiet,
5) der Ausländer fällt unter die Übergangsbestimmungen nach
§ 13 Abs 1 Satz 1 oder Abs 3 AufenthaltsG 1992 oder
6) es handelt sich um die Verlängerung einer
Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer nach dem AuslBG, da
in diesem Fall nach dem Gesetz die Bewilligungsvoraussetzung
des § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG nicht gilt (hier: Die Bf hatten schon
im Verwaltungsverfahren ihr Aufenthaltsrecht erkennbar auf die
V Aufenthaltsrecht Bosnien - Herzegowina 1994 gestützt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090121.X01Im RIS seit
21.10.2019Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019