RS Vwgh 1998/3/18 96/09/0155

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Veröffentlicht am 18.03.1998
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
ZPO §292;

Rechtssatz

Die die Echtheit einer vom Besch vorgelegten Urkunde bestätigenden Zeugenaussagen machen keinen "vollen Beweis" über deren inhaltliche Richtigkeit, da das eine wie das andere Beweismittel der Würdigung der erkennenden Behörde unterliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090155.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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