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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die die Echtheit einer vom Besch vorgelegten Urkunde bestätigenden Zeugenaussagen machen keinen "vollen Beweis" über deren inhaltliche Richtigkeit, da das eine wie das andere Beweismittel der Würdigung der erkennenden Behörde unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090155.X01Im RIS seit
20.11.2000