RS Vwgh 1998/3/18 96/09/0222

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Veröffentlicht am 18.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §23 Abs1;
VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/12 95/03/0162 1

Stammrechtssatz

Mit einer (verjährungsunterbrechenden) Verfolgungshandlung wird lediglich die Absicht der Behörde zum Ausdruck gebracht, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen (Hinweis E 28.2.1977, 215/76, VwSlg 9262 A/1977), nicht aber (bereits) eine Entscheidung über die Stichhaltigkeit des Tatvorwurfes getroffen. Derart hat es auch dahingestellt zu bleiben, ob im Beschwerdefall überhaupt eine Identität der Sache in Ansehung der Einleitung eines Strafverfahrens wegen desselben Tatvorwurfes gegen den vom Bf behaupteten Lenker des Kfz vorliegt (hier: Der Bf bestritt die Lenkereigenschaft hinsichtlich des angeblich selben Tatvorwurfes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090222.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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