RS Vfgh 1997/4/18 B683/97

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Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Keine Folge

Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes und Vorschreibung des Ersatzes der Aufwendungen gemäß §79a AVG.

Ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurückgewiesen wird, entfaltet keine für die Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte; der bekämpfte Bescheid ist sohin insoweit einem Vollzug nicht zugänglich.

Zur Vorschreibung der Aufwendungen gemäß §79a AVG kann der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil schon im Hinblick auf §2 Abs2 VVG nicht eintreten, weil eine Vollstreckung des bekämpften Bescheides solange nicht in Betracht käme, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B683.1997

Dokumentnummer

JFR_10029582_97B00683_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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