RS Vwgh 1998/3/18 98/09/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2206/59 E 7. Juli 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die Partei an dem im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090008.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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