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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 idF 1988/231 ;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/07 94/09/0321 2Stammrechtssatz
Da das AuslBG seit der Nov BGBl 1988/231 für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung aufstellt, kann auf dem Boden dieser geänderten Rechtslage nur noch in Ansehung eines jeden unberechtigt beschäftigten Ausländers EIN fortgesetztes Delikt vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090313.X03Im RIS seit
05.10.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010