RS Vfgh 1997/4/22 B885/97

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers.

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis samt Beilagen ergibt sich, daß der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger jedenfalls bis 31.07.97 ein monatliches Einkommen - nach Abzug der öffentlich-rechtlichen Abgaben und Beiträge - in Höhe von S 17.215,50 bezieht. Für die Benützung einer Wohnung hat er einen (Unter-)Mietzins von S 2.840,-- sowie Betriebskosten zu zahlen; er hat weder Schulden noch treffen ihn Unterhaltspflichten.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B885.1997

Dokumentnummer

JFR_10029578_97B00885_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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