Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers.
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis samt Beilagen ergibt sich, daß der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger jedenfalls bis 31.07.97 ein monatliches Einkommen - nach Abzug der öffentlich-rechtlichen Abgaben und Beiträge - in Höhe von S 17.215,50 bezieht. Für die Benützung einer Wohnung hat er einen (Unter-)Mietzins von S 2.840,-- sowie Betriebskosten zu zahlen; er hat weder Schulden noch treffen ihn Unterhaltspflichten.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B885.1997Dokumentnummer
JFR_10029578_97B00885_01