RS Vwgh 1998/3/18 96/09/0339

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Veröffentlicht am 18.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §51f Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0369 96/09/0370 Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/09/0390 E 18. März 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/29 94/07/0181 3

Stammrechtssatz

Jemandem gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen ist, wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des § 51f Abs 2 VStG wirksam (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0158).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090339.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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