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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs2;Rechtssatz
Zur Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung ist deren rechtliche Beurteilung, daher auch die rechtliche Eigenschaft, in der den Besch die strafrechtliche Verantwortung trifft, nicht beachtlich; vielmehr ist sowohl die spätere Änderung der Art der Verantwortlichkeit in Bezug auf eine von Anfang an als Besch angesprochene Person als auch jene der Subsumtion der Tat ohne Belang (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0078 und E 14.12.1997, 96/09/0328).
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090222.X02Im RIS seit
20.11.2000