RS Vwgh 1998/3/18 96/09/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9;

Rechtssatz

Zur Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung ist deren rechtliche Beurteilung, daher auch die rechtliche Eigenschaft, in der den Besch die strafrechtliche Verantwortung trifft, nicht beachtlich; vielmehr ist sowohl die spätere Änderung der Art der Verantwortlichkeit in Bezug auf eine von Anfang an als Besch angesprochene Person als auch jene der Subsumtion der Tat ohne Belang (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0078 und E 14.12.1997, 96/09/0328).

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090222.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten