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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Steht hinsichtlich eines Anschuldigungspunktes schon der Einleitungsbeschluß mit der Rechtslage nicht in Einklang und ist demzufolge ein Disziplinarverfahren in diesem Umfang nicht rechtmäßig eingeleitet worden, so belastet dies den (nach der Systematik des Gesetzes auf dem Einleitungsbeschluß als Prozeßvoraussetzung aufbauenden) Verhandlungsbeschluß auch aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 26.11.1992, 92/09/0101).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090145.X05Im RIS seit
20.11.2000