Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2Rechtssatz
Keine Folge
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine nicht offenkundig unzulässige Beschwerde vorliegt, hinsichtlich derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird. Da die Beschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde (daher insofern an einem Formmangel leidet) und überdies die Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse (insbesondere wurde der bekämpfte Bescheid nicht zur Gänze vorgelegt) nicht zu erwarten ist, war auch dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B274.1997Dokumentnummer
JFR_10029575_97B00274_01