RS Vfgh 1997/4/25 B274/97

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Veröffentlicht am 25.04.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2

Rechtssatz

Keine Folge

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine nicht offenkundig unzulässige Beschwerde vorliegt, hinsichtlich derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird. Da die Beschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde (daher insofern an einem Formmangel leidet) und überdies die Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse (insbesondere wurde der bekämpfte Bescheid nicht zur Gänze vorgelegt) nicht zu erwarten ist, war auch dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B274.1997

Dokumentnummer

JFR_10029575_97B00274_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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