RS Vwgh 1998/3/18 96/19/1677

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Veröffentlicht am 18.03.1998
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §4 Z2;
AVG §56;
FrG 1993 §14 Abs3 idF 1994/110;
MRK Art8;

Rechtssatz

Es ist für die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung ohne Bedeutung, ob sich der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtens in Österreich aufgehalten hat oder nicht. Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollten die Ausnahmebestimmungen der aufgrund des § 2 Abs 3 Z 4 AufenthaltsG 1992 ergangenen V gerade solche Personengruppen durch die eingeräumte Möglichkeit der Inlandsantragstellung in einer der Verfassung (Art 8 MRK) entsprechenden Weise begünstigen, die - aus welchen Gründen auch immer - eine rechtzeitige Antragstellung nach vorhergegangenem legalen Aufenthalt in Österreich - wie hier nach einer Einreise gem § 14 Abs 3 FrG 1993 und dem daran anschließenden rechtmäßigen Aufenthalt von drei Monaten - versäumten (RegV 125 BlgNR neunzehnte GP) und sich demnach sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch der Entscheidung über den Antrag ohne aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich aufhielten.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191677.X02

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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