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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/08/29 89/02/0221 1Stammrechtssatz
Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist (verjährungsunterbrechende) Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung - wie ausdrücklich auch eine Strafverfügung -, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid selbst ausgeführt, daß die Strafverfügung der Erstbehörde gegen § 47 Abs 1 VStG verstoßen hat. Eine mit diesem Fehler behaftete Strafverfügung ist deshalb aber nicht schon rechtlich wirkungslos; das Gesetz sieht hiefür keine Nichtigkeitssanktion vor (Hinweis E 8.6.1988, 88/03/0102). Sogar einer von einer unzuständigen Behörde erlassenen Amtshandlung billigt das Gesetz die Eigenschaft einer tauglichen Verfolgungshandlung zu. Auch eine entgegen § 47 Abs 1 VStG erlassene Strafverfügung läßt den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimten Person und einer bestimmten strafbaren Handlung erkennen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090246.X01Im RIS seit
25.01.2001