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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §12Rechtssatz
Im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 4 Abs 3 Z 7 und § 12 AuslBG - ob er nämlich Staatsangehöriger von Bosnien Herzegowina ist und ob er Kriegsvertriebener ist - darf die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Ausländers nicht unbeantwortet bleiben, da der vom Arbeitgeber behauptete Sachverhalt geeignet war, den von der belBeh angenommenen Mangel der förmlichen Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 zu beheben (hier: Der Ausländer behauptet, ein aus Bosnien-Herzegowina stammender Kriegsvertriebener zu sein).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090121.X02Im RIS seit
21.10.2019Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019