RS Vwgh 1998/3/18 96/09/0246

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Veröffentlicht am 18.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Da eine eindeutige Konkretisierung der vom Tatvorwurf gegen den Besch umfaßten Tatzeit erstmals durch den angefochtenen Bescheid (§ 66 Abs 4 AVG) erfolgte, erweist sich die auf § 62 Abs 4 gestützte "Berichtigung" des Tatzeitpunktes als unzulässig, weil ein Fall der Berichtigung nicht vorliegt; damit steht aber einer Bestrafung des Besch hinsichtlich der iSd § 44a Z 1 VStG im Spruch des angefochtenen Bescheides konkretisierten Tat der Eintritt der Verfolgungsverjährung iSd § 31 Abs 1 VStG entgegen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Schreibfehler Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Mängel im Spruch Schreibfehler Rechtsverletzung sonstige Fälle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090246.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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