RS Vwgh 1998/3/18 97/09/0011

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Veröffentlicht am 18.03.1998
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
DO Wr 1994 §100 Abs3;
MRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/16 96/09/0266 5 (hier Verhandlungsbeschluß, Wr DO 1994)

Stammrechtssatz

Bei Streitigkeiten über die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst ist nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen iSd Art 6 MRK zu entscheiden. Dies trifft - argumentum a maiori ad minus - umso mehr auf die Suspendierung eines Beamten zu, welche weniger schwerwiegend in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift als eine Entlassung; von der vom Bf beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 39 Abs 2 Z6 VwGG abgesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090011.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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