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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/12/16 96/09/0266 5 (hier Verhandlungsbeschluß, Wr DO 1994)Stammrechtssatz
Bei Streitigkeiten über die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst ist nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen iSd Art 6 MRK zu entscheiden. Dies trifft - argumentum a maiori ad minus - umso mehr auf die Suspendierung eines Beamten zu, welche weniger schwerwiegend in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift als eine Entlassung; von der vom Bf beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 39 Abs 2 Z6 VwGG abgesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090011.X05Im RIS seit
20.11.2000