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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Daß das mit einem (ordnungsgemäß verwendeten) Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser erzielte Meßergebnis im Verwaltungsstrafverfahren nur dann verwertet hätte werden dürfen, wenn es dem Besch vom Meldungsleger "unmittelbar" vor Augen geführt worden wäre, findet im Gesetz, insbesondere auch im § 31 Abs 2 SPG 1991, keine Grundlage. Daß ein derartiges "Vor Augen führen" unterblieben ist, vermag weder eine Verletzung des Parteiengehörs noch des "Unmittelbarkeitsgrundsatzes" zu begründen. Letzterer gilt im übrigen nur im Berufungsverfahren vor dem UVS im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitVerhältnis zu anderen Materien NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030307.X02Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014