RS Vwgh 1998/3/18 96/09/0151

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Veröffentlicht am 18.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
OFG §1 Abs1 litc;
OFG §1 Abs1 lite;
OFG §1 Abs2;
OFG §16 Abs1;
OFG §3 Abs1;
OFG §5 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die belBeh hätte sich mit dem Vorbringen des Bf, er sei aus politischen Gründen verfolgt worden (der Bf wurde nach Zeugenaussagen von den Verantwortlichen des Lagers Moringen als "Hahnenschwänzler" und "Vaterlandstreuer" bezeichnet, dem "das Zettelausteilen und seine schwarze Gesinnung abgewöhnt" werden sollten) auseinandersetzen müssen; die Wertung der Anhaltung des Bf im Lager Moringen hätte nicht ohne weitere Beweisaufnahme als Strafvollzug für Jugendliche gewertet werden dürfen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090151.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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