RS Vwgh 1998/3/18 96/09/0042

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Veröffentlicht am 18.03.1998
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3 Abs3;
AuslBG §2 Abs3 litc;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Der Einsatz überlassener Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben ist gemäß § 2 Abs 3 lit c AuslBG iVm § 3 Abs 3 AÜG als Beschäftigung iSd AuslBG zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090042.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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